Wettbewerbsrecht


Wettbewerbsrecht

Von Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin

Unter diesen Begriff fällt neben dem Kartellrecht vor allem das klassische Wettbewerbsrecht. Hierbei geht es um die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und die Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbes unter den Markteilnehmern. Das Marketing wird immer zielgerichteter und spezieller eingesetzt. Dabei gewinnt insbesondere der Bereich Social Media verstärkt an Bedeutung. Damit Sie auf der rechtlich sicheren Seite sind, begleitet Sie Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht bei der Entwicklung Ihrer Marketingstrategie und berät Sie zu allen wettbewerbsrechtlichen Fragen, insbesondere rund um das Thema soziale Medien. Ein wichtiges Instrument im Wettbewerbsrecht ist dabei die Abmahnung. Die Anwälte unserer Kanzlei in Berlin verteidigen Sie sowohl gegen Abmahnungen und helfen Ihnen aber auch, Ihre Rechte wirksam gegen Wettbewerber durchzusetzen.
 
Ein weiterer wichtiger Punkt unserer anwaltlichen Tätigkeit ist das Markenrecht. In diesem Bereich stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre Marke und deren wirksamen Schutz beratend zur Seite. Wir werden für Sie tätig bei der Anmeldung Ihrer Marke und vertreten Sie gerne in allen Belangen von Markenrechtsverletzungen. Gerne beraten wir Sie zu und erstellen für Sie auch Lizenzverträge, damit Ihre Marke einen vollen und wirksamen Schutz genießen kann.

Wettbewerbsrecht aktuell

Impressumspflicht bei Facebook (Wettbewerbsrecht)

Facebook wird als Instrument des Marketing für Unternehmen immer interessanter. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Unternehmensseite bei Facebook als eigenständiges Telemedienangebot zu werten ist und somit der Impressumspflicht unterliegt. Ein bayrisches Landgericht (LG Aschaffenburg) hat dies zuletzt bejaht. Demnach genügt es nicht, die notwendigen Informationen wie z.B. Name des Unternehmens, Anschrift, E-Mail-Adresse etc. in dem von Facebook zur Verfügung gestellten Info-Bereich bereitzuhalten. Dies reicht auch dann nicht aus, wenn zusätzlich ein Link auf die eigene Homepage angebracht wird, auf der sich ein ordnungsgemäßes Impressum befindet. Nach Ansicht der Richter kommt der Fanpage-Betreiber seinen Informationspflichten gegenüber dem „aufgeklärten Verbraucher“ damit allein noch nicht nach. Vielmehr ist es erforderlich, direkt auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. In diesem Impressum muss dann zusätzlich die Angabe gemacht werden, dass es auch für die Facebook-Seite gilt. Nur so lässt die geschäftlich genutzte Fanpage erkennen, wer der Betreiber ist, und nur so lassen sich die notwendigen Pflichtangaben leicht erkennen und unmittelbar erreichen. Zwar lässt sich auch gut argumentieren, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei Facebook zuerst unter dem „Info“-Tab nachschaut, um Informationen über den Seitenbetreiber zu erhalten, so dass das Bereithalten der Informationen allein dort den gesetzlichen Anforderungen des §5 TMG genügen sollte. Eine Bezeichnung als Impressum ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da das Urteil jedoch als bisher einziges zu diesem Thema in der Welt ist, bleibt allen Unternehmen nur zu raten, ihre Facebookseiten entsprechend der Vorgaben dieses Urteils zu gestalten, um sich nicht einem unnötigen Risiko auszusetzen abgemahnt zu werden.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Berlin: Friederike Lemme, November 2012