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Urheberrecht
Urheberrecht
Geistige Eigentumsrechte sind immer dann betroffen, wenn es um den Schutz einer nicht-alltäglichen Geistesleistung geht. Egal, ob Sie Sauerkraut über einen Notenständer hängen („Sauerkrautpartitur“, Joseph Beuys) oder es sich nur um ein Foto, Film, ein Musikstück oder Software handelt. Wir beraten Sie, wenn es um die Verwertung und den Schutz Ihrer Rechte geht und erstellen für Sie die passenden Lizenz- und Verwertungsverträge. Ebenso helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte an Ihrem geistigen Eigentum. Umgekehrt beraten und vertreten wir Sie auch, wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Da wir das Geschäftsmodell der Massenabmahnkanzleien ablehnen, ist es uns ein besonderes Anliegen, den Opfern jener Massenabmahnungen, die hauptsächlich der Umsatzmaximierung der Anwälte dienen, rechtlichen Beistand zu leisten.
Urheberrecht Aktuell
Filesharing – Ausmaß der Urheberrechtsverletzung und Auskunftsanspruch
Wer das Urheberrecht eines anderen z.B. durch das Anbieten von geschützten Werken in Tauschbörsen verletzt, ist dem Inhaber des Rechts zum Unterlassen und Schadenersatz verpflichtet. Damit der Rechteinhaber jedoch weiß, gegen wen er vorgehen muss, hat er mit dem § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Auskunft gegen den Internetprovider. Nach der bisherigen Rechtsprechung galt dies jedoch nur dann, wenn die Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß geschah. Das war unter anderem dann der Fall, wenn ein kompletter Film oder ein ganzes Musikalbum zum Download angeboten wurde, und zwar in der verkaufsrelevanten Zeit, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach Erscheinen des Werkes. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH soll es auf das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes beim Auskunftsanspruch gegen den Provider nun nicht mehr ankommen. In Zukunft sind Internetprovider auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn nur ein Musiktitel angeboten wurde. Auch auf die Zeitspanne zwischen Veröffentlichung und Urheberrechtsverletzung kommt es nun nicht mehr. Im zugrundeliegenden Fall wurde das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erreicht. Dennoch sprach der BGH dem Rechteinhaber ein Auskunftsrecht gegen den Internetprovider zu und kippte damit die bisher geltende Praxis. (BGH I ZB 80/11)