Insolvenzrecht


Insolvenzrecht

Im Bereich des Insolvenzrechts beraten wir Sie sowohl als Schuldner – als Privatperson oder Unternehmen in der Krise – als auch als Gläubiger. Wir werden zudem in Berlin als Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt. Die Übernahme von Regelinsolvenzverfahren streben wir derzeit an.

Als Gläubiger vertreten wir Sie gegen Schuldner in der Krise oder in Insolvenz und unterstützen Sie bei der Suche nach Möglichkeiten, Ihre Forderung bestmöglich zu realisierten. Wir melden Ihre Forderung zur Tabelle an und überwachen den Verlauf des Insolvenzverfahrens bzw. nehmen dort Ihre Gläubigerrechte wahr. Selbstverständlich können wir Sie auch umfassend zu der Möglichkeit, Ihrerseits gegen Ihren Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, beraten. Zögern Sie nicht, sich professionell beraten zu lassen, wenn es darum geht, sich Ihr Geld und somit Ihr Recht zu verschaffen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch präventiv und helfen Ihnen, ein abzuschließendes Geschäft insolvenzfest zu gestalten bzw. Ihre Forderungen insolvenzfest abzusichern. Als Schuldner beraten wir Sie dazu, ob eine Regulierung Ihrer Schulden außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich ist und vertreten Sie in Vergleichsverhandlungen mit Ihren Gläubigern. Unser Ziel ist es, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens möglichst zu vermeiden. Ist die Stellung des Insolvenzantrages auf Grund Ihrer finanziellen Situation unerlässlich, stehen wir Ihnen bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens und auch in dessen Verlauf beratend zur Seite und nehmen gegenüber dem Insolvenzverwalter / Treuhänder, der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzgericht Ihre Rechte wahr. Ob Sie als Gläubiger oder als Schuldner unser Mandant sind – Sie erhalten bei uns eine maßgeschneiderte, auf Ihre individuelle Situation und deren rechtliche Konsequenzen zugeschnittene Beratung und Vertretung.

Insolvenzrecht aktuell

Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform tritt NICHT zum Jahreswechsel in Kraft (Insolvenzrecht)
Es erreichen uns immer wieder Anfragen zu der geplanten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Leider kursieren etliche Fehlinformationen hierzu im Internet, vor allem zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre und zum Inkrafttreten der Reform.


Man stößt bei der Internetrecherche (z. B. hier) immer wieder auf die Information, dass die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, die die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre beinhaltet, am 01.01.2013 in Kraft treten soll. Diese Auskunft ist falsch. Der Gesetzentwurf wurde am 29.11.2012 im Bundestag in erster Lesung behandelt. Es gab teils heftige Kritik an dem Entwurf (das Sitzungsprotokoll des Bundestages finden Sie hier). Es ist noch nicht absehbar, wann und vor allem mit welchem Inhalt das Gesetz beschlossen werden wird. Dies hat das Bundesministerium der Justiz uns auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Nach dortigen Angaben ist, wenn keine weiteren Verzögerungen eintreten, mit einer Verabschiedung des Gesetzes im zweiten Quartal 2013 zu rechnen.


Zu der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ist Folgendes anzumerken: Es ist tatsächlich geplant, die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre zu verkürzen, allerdings unter schwer erreichbaren Voraussetzungen. Die Verkürzung soll nach dem derzeit vorliegenden Entwurf nur dann möglich sein, wenn der Schuldner so viel an die Insolvenzmasse zahlen kann, dass nach Deckung aller Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten noch genug übrig bleibt, um an die Gläubiger eine Quote von 25% ihrer Forderungen auszuschütten. Nicht einmal in jedem 100. Insolvenzverfahren wird eine derartige Quote erreicht. Immerhin ist die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre für fast alle Schuldner im Bereich des Möglichen, hierfür bedarf es nämlich „nur“ der Zahlung der Verfahrenskosten durch den Schuldner. Beim vereinfachten Insolvenzverfahren bewegen sich diese im Moment bei ca. 1.000,00 EUR, nach der Insolvenzrechtsreform werden sie sich aber unter Umständen etwas erhöhen, da die Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren von 600,00 EUR auf 800,00 EUR angehoben werden wird. Für die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens sollten, je nach Massebestand, mindestens Kosten in Höhe von 2.000,00 EUR eingeplant werden.